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Allgemeine Geschäftsbedingungen

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der Firma KIMETEC MEDIZINTECHNIK GMBH, Gerlinger Str. 36-38, D- 71254 Ditzingen, ("Verwender")

(1) Geltung

  1. Sämtliche Angebote und Lieferungen von Verwender erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung.
  2. Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  3. Abweichende Vereinbarungen zu den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich dann, wenn sie von Verwender als Zusatz zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch dann, wenn Verwender in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
  4. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

(2) Angebot

  1. Die Angebote von Verwender erfolgen stets freibleibend und sind unverbindlich.
  2. Alle zu den Angeboten von Verwender gehörenden Unterlagen wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Beschreibungen etc., sind nur annähernd maßgebend, soweit Verwender sie nicht als ausdrücklich verbindlich bezeichnet hat. Auch Hinweise und Aussagen in diesen Unterlagen sowie DIN-Normen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Verwender behält sich an sämtlichen dieser Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Kunde darf diese Unterlagen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Verwender zugänglich machen.
  3. Mündliche Nebenabreden, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien und nachträgliche Vertragsänderungen haben ausschließlich dann Gültigkeit, wenn sie von Verwender schriftlich bestätigt wurden.

(3) Aufträge des Kunden, Zustandkommen des Vertrages und Umfang der Lieferung

  1. Sind Aufträge des Kunden als Angebot im Sinne von § 145 BGB zu qualifizieren, so können diese von Verwender innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Angebots angenommen werden. Muss die Annahme des Angebots durch Verwender im Ausland erfolgen, beträgt die Bindefrist 4 Wochen ab Zugang des Angebots.
  2. Der Liefervertrag zwischen Verwender und Kunden kommt durch schriftlichen Auftragsbestätigung von Verwender und im Übrigen auch dann zustande, wenn Verwender innerhalb der Bindungsfrist nach Ziff. (3) (a) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen den Auftrag ausführt.
  3. Für den Umfang der Lieferung von Verwender ist stets deren schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Liegt eine solche Auftragsbestätigung nicht vor, wurde jedoch von Verwender ein Angebot mit zeitlicher Bindung abgegeben und dieses Angebot fristgemäß durch den Kunde angenommen, entscheidet über den Lieferumfang besagtes Angebot von Verwender.
  4. Technische Änderungen und Modifizierungen an Liefergegenstand kann Verwender vornehmen, wenn dadurch die technische Funktion des Liefergegenstands nicht in einer dem Kunden unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

(4) Preis und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist – ab der Verkaufsstelle von Verwender zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe und zzgl. sämtlicher Verpackungskosten.
  2. Sofern Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, gelten die Listenpreise von Verwender zum Zeitpunkt der Bestellung.
  3. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen sind unsere Rechnungen nach Erhalt und bar ohne jeden Abzug fällig. Erfolgt Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, gewähren wir nach eigenem Ermessen dem Kunden 2 % Skonto, wobei dieser Anspruch keine Rechtsverbindlichkeit für den Kunden hat.
  4. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer, vorheriger, schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sämtlicher eventueller Finanzierungskosten und etwa anfallender Steuern angenommen. Zahlungen durch Scheck und durch Wechsel gelten erst dann als bewirkt, wenn Verwender endgültig über den Betrag verfügen kann. Im Übrigen ist Verwender zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks nicht verpflichtet. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesamte Forderung bzw. Restforderung von Verwender unverzüglich beglichen wird, wenn ein Scheck nicht oder nicht rechtzeitig eingelöst oder ein Wechsel nicht diskontiert oder nicht rechtzeitig eingelöst wird. Werden Verwender nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich mindern oder ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, so ist Verwender berechtigt, ohne Rücksicht auf laufende Wechsel oder Schecks die Grundforderung sofort fällig zu stellen.
  5. Der Kunde kommt nach Mahnung durch Verwender mit seiner Zahlungspflicht in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder nach Eintritt eines Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist die Zahlung erfolgen soll. Der Kunde kommt spätestens jedoch auch ohne Mahnung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung von Verwender oder wenn sich der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung für Verwender nicht feststellen lässt 30 Tage nach Erhalt des Liefergegenstandes mit der Zahlung in Verzug.
  6. Verwender ist berechtigt ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch Verwender bleibt hiervon unberührt.
  7. Sämtliche Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn Verwender endgültig über den Betrag verfügen kann.
  8. Werden Verwender nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich mindern oder ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, so ist Verwender berechtigt, Stundungen und Ratengewährungen zu widerrufen. Die weitergehenden Rechte von Verwender nach Ziff. (6) (i) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben unberührt.
  9. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur solche Mitarbeiter von Verwender berechtigt, welche eine schriftliche Inkassovollmacht besitzen.
  10. Von dem nicht im Inland ansässigen Kunden kann Verwender Zahlung durch ein bestätigtes, unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv verlangen, welches von einer deutschen Bank/Sparkasse seiner Wahl zugunsten von Verwender und ohne dass Verwender hierdurch Kosten entstehen eröffnet wird, welches Verwender eine Teilversendung der Liefergegenstände erlaubt und welches zu einem Drittel (1/3) sofort nach Akkreditiveröffnung auf erstes Anfordern gegen Empfangsbestätigung und zu den verbleibenden zwei Dritteln (2/3) gegen Vorlage der Dokumente fällig wird.
  11. Wir sind nach freien Ermessen dazu berechtigt, von neuen Kunden, mit denen wir bisher noch keine Geschäftsverbindungen eingegangen sind, eine Vorauszahlung zu verlangen.

(5) Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung

  1. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Kunden gegen Verwender ist ausgeschlossen, es sei denn das Zurückbehaltungsrecht beruht auf Ansprüchen des Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis mit Verwender.
  2. Die Aufrechnung des Kunden gegen die Forderungen von Verwender mit eigenen Forderungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

(6) Lieferung

  1. Verwender ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.
  2. Bei Sonderanfertigungen behält sich Verwender eine Mehr- oder Wenigerlieferung von +/- 10% vor.
  3. Bei Bestellungen auf Abruf hat der Kunde die Ware binnen eines Jahres ab Bestellung abzurufen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  4. Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd und sind für Verwender nicht verbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart worden sind.
  5. Ein Liefertermin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand am vereinbarten Liefertermin das Werk von Verwender verlassen hat. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von Verwender verlassen hat.
  6. Liefertermine und Lieferfristen verschieben sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt anderer unvorhergesehener Ereignisse, die nicht von Verwender zu vertreten sind, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstands von Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von Verwender zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Verwender dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
  7. Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages, welche die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist unmöglich machen, so verschiebt sich der Liefertermin bzw. verlängert sich die Lieferfrist entsprechend den geforderten Änderungen und Ergänzungen um einen für die Fertigung dieser Änderungen und Ergänzungen angemessenen Zeitraum. Der Liefertermin verschiebt sich bzw. die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Kunde dem Verwender nicht rechtzeitig alle vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder Pläne oder Ähnliches übergeben hat.
  8. Verwender hat bezüglich weiterer Lieferungen solange ein Zurückbehaltungsrecht, bis sämtliche vorhergehenden Lieferungen vollständig bezahlt sind.
  9. Werden Verwender nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich mindern oder ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, so ist Verwender berechtigt, die Auslieferung zu verweigern oder sie nur nach vorheriger Zahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen. Zahlt der Kunde nicht oder erbringt er keine Sicherheit binnen einer von Verwender gesetzten angemessenen Frist, so ist Verwender zum Rücktritt berechtigt.

(7) Versand und Gefahrübergang

  1. Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart in freiem Ermessen von Verwender liegt. Beim Versand ins Ausland trägt der Kunde die damit im Zusammenhang stehenden Zölle, Gebühren und Steuern.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Haus von Verwender verlassen hat.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs unter der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht ferner dann auf den Kunden über, wenn der versandbereite Liefergegenstand auf Veranlassung oder aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen,nicht versandt wird.
  4. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden dem Kunden beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei Verwender mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Verwender ist jedoch berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist zur Entgegennahme des Liefergegenstands und deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  5. Der Kunde ist zur Annahme eines Liefergegenstandes verpflichtet, der nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine unerhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs aufweist.

(8) Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehender Forderungen von Verwender, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Eigentum von Verwender. Hat Verwender im Interesse des Kunden Schecks oder Wechsel erfüllungshalber angenommen, so bleiben sämtliche Lieferungen bis zur vollständigen Freistellung aus solchen Verbindlichkeiten das Eigentum von Verwender. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.
  2. Der Kunde ist zur Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände nimmt der Kunde für Verwender vor, ohne dass für Verwender daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Liefergegenstände mit anderen, nicht von Verwender gelieferten Waren steht Verwender ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Liefergegenstände zu den übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Sofern der Kunde durch Gesetz Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, räumt er Verwender bereits jetzt Miteigentum im vorstehend beschriebenen Verhältnis an der neuen Sache ein und verpflichtet sich, diese Sache unentgeltlich für Verwender zu verwahren.
  3. Veräußert der Kunde den Liefergegenstand oder dem gemäß b) im Miteigentum stehenden Gegenstand allein oder zusammen mit nicht Verwender gehörender Ware, so tritt der Kunde bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Liefergegenstände mit allen Nebenrechten an Verwender ab. Verwender nimmt die Abtretung an. Wenn die veräußerte Sache im Miteigentum von Verwender steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert von Verwender am Miteigentum entspricht. Verwender ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an Verwender abgetretenen Forderungen. Gerät der Kunde mit seinen Verpflichtungen Verwender gegenüber in Verzug, so hat der Kunde Verwender sämtliche Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen. Weiter muss der Kunde den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Auch Verwender ist in diesem Fall berechtigt, gegenüber den jeweiligen Schuldnern die Abtretung selbst offen zu legen und von der Einziehungsbefugnis von Verwender Gebrauch zu machen.
  4. Verhält sich der Kunde nicht vertragsgemäß, gerät er insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verletzt er seine Pflicht zur pfleglichen Behandlung des Liefergegenstands, ist Verwender zur Rücknahme des Liefergegenstands und Rücktritt vom Vertrag nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt. In diesem Fall ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch die Pfändung des Liefergegenstands durch Verwender gelten solchenfalls als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn ein solcher wurde vom Verwender ausdrücklich erklärt. Der Kunde erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, die von Verwender mit der Abholung der Liefergegenstände beauftragten Personen zu diesem Zweck sein Gelände, auf welchem sich der Liefergegenstand befindet, betreten und befahren zu lassen.
  5. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung des Liefergegenstands nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Verwender nach vorstehendem abgetretenen Forderungen auch tatsächlich auf Verwender übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Liefergegenstände ist der Kunde nicht berechtigt. Er darf den Liefergegenstand insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand - auch wenn Verwender nur Miteigentümer ist - oder in die an Verwender abgetretenen Forderungen, hat der Kunde Verwender unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  7. Alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände sind vom Kunden auf dessen Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Alle Ansprüche des Kunden gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände bereits an Verwender abgetreten. Hiermit nimmt Verwender diese Abtretung an.
  8. Der nicht im Inland ansässige Kunde wird jegliche vom Recht oder sonst vorausgesetzte Handlung vornehmen, die notwendig ist, um den Eigentumsvorbehalt (inklusive seiner Erweiterungs- und Verlängerungsformen) von Verwender, wie er in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgesehen ist, in dem Land wirksam werden zu lassen, in das die Lieferung erfolgt.
  9. Verwender verpflichtet sich, Sicherheiten freizugeben, wenn der Wert der Verwender insgesamt eingeräumten Sicherheiten 150 % der gesicherten Forderungen ausmacht oder übersteigt.

(9) Verzug und Unmöglichkeit

  1. Soweit es nach dem Gesetz für den Eintritt des Verzugs von Verwender einer Mahnung bedarf, ist eine solche nur in Schriftform rechtswirksam.
  2. Sollte Verwender mit der Lieferpflicht leicht fahrlässig in Verzug geraten, so kann der Kunde für jede angefangene Woche des Verzuges eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen Verzuges nicht in Betrieb genommen werden kann. Dem Kunden steht es offen einen höheren Verspätungsschaden nachzuweisen, Verwender kann einen geringeren Schaden nachweisen.
  3. Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Kunden im Falle von Mängeln nach Ziff. (11) ("Gewährleistung") und Ziff. (12) ("Rechtsmangel") dieser Verkaufsund Lieferbedingungen kann der Kunde bei Unmöglichkeit der Leistung von Verwender oder Verzug nur bei Vorliegen einer von Verwender zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten.
  4. Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Kunde Verwender zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens 2 Wochen zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung dieser Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht (Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung). Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde verpflichtet nach Aufforderung durch Verwender zu erklären, ob er weiter auf der Lieferung besteht oder gem. § 281 Absatz 4 BGB Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Gibt der Kunde innerhalb einer von Verwender gesetzten angemessenen Frist keine solche Erklärung ab, ist der Kunde nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung oder zum Rücktritt berechtigt und kann auch keinen Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.
  5. Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nur entbehrlich, wenn Verwender die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
  6. Der Kunde kann nicht vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten oder bei nur unerheblicher Pflichtverletzung von Verwender. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Kunde für die Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von Verwender nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Kunden eintritt.
  7. Für den Schadensersatzanspruch oder Aufwendungsersatzanspruch aus Verzug oder Unmöglichkeit gilt Ziff. (13) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(10) Mängelrüge

  1. Rechts- oder Sachmängel, das Fehlen einer unter Umständen von Verwender garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstands sowie die Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung (Mängel) sind - soweit sie offensichtlich sind - vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes, schriftlich geltend zu machen. Bei üblicher Eingangsprüfung nicht erkennbare Mängel sind vom Kunden ebenfalls unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erkennen, schriftlich geltend zu machen.
  2. Werden Mängel nicht innerhalb der Fristen gemäß vorstehendem Absatz 1 geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen Verwender ausgeschlossen.

(11) Gewährleistung

  1. Bei Vorliegen eines Mangels - Rechtsmängel ausgenommen - nimmt Verwender bei fristgerechter Rüge gemäß Ziff. (10) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nach Wahl von Verwender die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vor, sofern der Kunde nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, beträgt die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche 12 Monate ab Übergabe des Liefergegenstandes. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch einen vom Verwender zu vertretenden Mangel verursacht werden, beträgt die Verjährungsfrist 24 Monate ab Übergabe des Liefergegenstandes. Bei gebrauchten Liefergegenständen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Der Kunde hat Verwender nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen zu können. Etwa im Rahmen solcher Gewährleistung ersetzte Teile werden Eigentum von Verwender.
  3. Für den Fall, dass der Kunde Verwender eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, wird eine Frist von einem Monat als angemessen angesehen, soweit nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls eine längere oder kürzere Frist als angemessen erscheint. Die Bestimmung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
  4. Für den Fall, dass Verwender eine ihm zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist verstreichen lässt, eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen hat und dem gerügten Mangel dadurch nicht abgeholfen wurde, sowie für den Fall, dass Verwender eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigert, ungebührlich verzögert oder wenn dem Kunden aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzungen der §§ 281 Absatz 2 oder 323 Absatz 2 BGB vorliegen, kann der Kunde anstelle der Nachbesserung und der Ersatzlieferung, die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe Rücktritt und Minderung geltend machen, sowie Schadensersatz- oder Aufwendungsansprüche, letztere im Rahmen von Ziff. (13) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  5. Im Übrigen ist Verwender nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Solche Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 25 % des Kaufpreises des Liefergegenstandes überschreiten, wobei der Wert der Ersatzlieferung selbst unberücksichtigt bleibt. In diesem Fall kann der Kunde die gesetzlichen Rechtsbehelfe geltend machen.
  6. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Verwender berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
  7. Wurde der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten Aufwendungen vom Kunden zu ersetzen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes.
  8. Der Kunde kann keine Mängelgewährungsansprüche geltend machen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelgewährleistungsansprüche.

(12) Rechtsmangel

  1. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Verwender verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Verwender erbrachte, vertragsgemäß benutzte Liefergegenstände gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Verwender gegenüber dem Kunden innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Recht auf den Kunden übergehen sollte, wie folgt:
  2. Verwender wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Liefergegenstände entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Liefergegenstände so abändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist Verwender dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht des Verwenders zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. (13) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ("Schadensersatz").
  3. Verwender ist jedoch nur zu vorstehenden Maßnahmen verpflichtet, wenn der Kunde Verwender über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Verwender alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Sollte der Kunde die Nutzung des Liefergegenstands aus Schadensminderungsoder sonstigen wichtigen Gründen einstellen, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  4. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn und soweit er die Schutzrechtverletzung zu vertreten hat. Sie sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung erst durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine vom Verwender nicht voraussehbare Anwendung oder etwa dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von Verwender gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  5. Weitergehende Ansprüche wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

(13) Schadensersatz

  1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn Verwender Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat.
  2. Gleichwohl haften wir in den in Ziff. (13) (a) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen genannten Fällen, wenn uns, unseren leitenden Angestellten oder deren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt sowie in allen Fällen, in denen wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen so genannte Kardinalpflichten, d.h. (i) bei wesentlichen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder (ii) bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflichten"). Bei nur unerheblichen Pflichtverletzungen sind wir nicht zur Leistung von Schadensersatz statt Leistung verpflichtet.
  3. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von Verwender allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt.
  4. Sollte im zuletzt genannten Fall ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist die Haftung von Verwender jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
  5. Der Haftungsausschluss nach Ziff. (13) (a) bis (d) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt schließlich nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder wenn eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstands übernommen wurde. Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(14) Geheimhaltung

  1. Der Kunde verpflichtet sich, über alle Informationen, zu denen er im Rahmen der Zusammenarbeit mit Verwender Zugang erlangt hat, absolutes Stillschweigen Dritten gegenüber zu bewahren und diese Informationen Dritten auch nicht zugänglich zu machen. Weiter verpflichtet sich der Kunde, Geschäfts- und Betriebsunterlagen, die Verwender zur Durchführung des Vertrages oder anlässlich der Vertragsdurchführung oder anlässlich der Abgabe eines Angebotes an ihn übergeben hat, nicht an Dritte weiterzugeben. Nach Vertragsende oder für den Fall, dass das Angebot von Verwender vom Kunden nicht angenommen wird, sind sämtliche dieser Unterlagen, soweit sie nicht Vertragsgegenstand sind, vom Kunden zurückzugeben.
  2. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind lediglich die nicht vertraulichen Informationen. Als nicht vertrauliche Informationen gelten nur solche Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind.

(15) Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen, z.B. die Zahlung des Kunden oder die Lieferung von Verwender, ist der Hauptsitz des Unternehmens von Verwender in D-71254 Ditzingen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung von Verwender nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
  2. Die Parteien erklären sich als Kaufleute mit der ausschließlichen Zuständigkeit des jeweils zuständigen Gerichts am Geschäftsitz von Verwender einverstanden. Verwender ist zudem berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
  3. Für die Verkaufs- und Lieferbedingungen von Verwender und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verwender und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

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